Transportplan

Transportvorschriften für die Durchführung von Personentransporten auf der Straße – Taxidienste gemäß Gesetz Nr. 56/2012 Slg. über den Straßenverkehr, Gesetz Nr. 8/2009 Slg. über den Straßenverkehr, Gesetz Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch

I. EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

  1. Dieser Transportauftrag regelt die Transportbedingungen von Chauffeur Service s.r.o. als Beförderer /nachfolgend „Beförderer“ genannt/, die für den Abschluss eines Beförderungsvertrages im Taxidienst erforderlich sind /nachfolgend „Transportauftrag“ genannt/.
  2. Der Transportplan wird am Tag seiner Erstellung und Veröffentlichung auf der Website des Beförderers www.chauffeurservice.sk gültig. Die Bekanntmachung auf dem Webportal des Beförderers und nach deren Veröffentlichung ist ihr Inhalt Bestandteil jedes Beförderungsvertrages und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
  3. Im Sinne dieser Beförderungsordnung ist der Taxidienst die Durchführung der Personenbeförderung mit Taxidienstfahrzeugen als Beförderung einzelner Fahrgäste oder einer Fahrgastgruppe zum Zielort gemäß Personenbeförderungsvertrag. Der Spediteur bietet Personentransporte ohne feste Station an.
  4. Für die Zwecke dieser Transportvorschriften ist ein Beförderer ein Betreiber von Personenbeförderungen auf der Straße – einem Taxidienst ab dem Gültigkeitsdatum der Konzession, der ihn zur Erbringung von Beförderungsdiensten für Fahrgäste und deren Gepäck sowie damit verbundene Dienstleistungen auf der Grundlage einer Personenbeförderung berechtigt Vertrag.

 

II. PFLICHTEN DES TRANSPORTERS

Insbesondere ist der Frachtführer verpflichtet

  1. Betreiben Sie den persönlichen Straßentransport im Taxidienst gemäß den Transportvorschriften.
  2. Sorgen Sie für die Veröffentlichung und Verfügbarkeit der aktuellen Fassung der Transportvorschriften auf seinem Webportal www.chauffeurservice.sk und an einer gut sichtbaren Stelle in den Räumlichkeiten des Unternehmens.
  3. Um Fahrgäste zum vorab vereinbarten Beförderungspreis zu befördern, stellen Sie dem Fahrgast nach Abschluss der Beförderung einen Zahlungsbeleg aus, entweder auf elektronischem Weg oder durch Ausdrucken des Belegs im Fahrzeug.
  4. Für die Sicherheit, den Komfort und die friedliche Beförderung der Passagiere und des Gepäcks sorgen.
  5. Verfügen Sie über eine ordnungsgemäße Pflichtversicherung und eine Unfallversicherung für Taxifahrten. Ist die Sitzunfallversicherung nicht Bestandteil des Unfallversicherungsvertrages, muss diese zusätzlich separat abgeschlossen werden.
  6. Erbringt ein Drittbeförderer aufgrund eines Vertrages mit dem Beförderer die Personenbeförderung im Straßenverkehr im Taxidienst, so gelten für ihn die Bestimmungen dieser Beförderungsordnung in gleichem Umfang.

 

III. FAHRZEUG

Ein Taxidienstfahrzeug kann nur ein Fahrzeug sein, das

  1. Laut TÜV und Abgasuntersuchung ist es betriebsbereit,
  2. Es verfügt über mindestens drei Einstiegstüren zum Fahrer- und Fahrgastraum,
  3. Laut Zulassungsbescheinigung ist es für die Beförderung von mindestens vier und höchstens neun Personen, einschließlich des Fahrers, sowie als Fahrzeug für die Beförderung immobiler Passagiere zugelassen,
  4. Versichert ist die Haftung für Schäden an der Gesundheit oder am Eigentum des Passagiers.
  5. Es ermöglicht den Transport von mindestens 50 kg Reisegepäck bei voller Belegung innerhalb des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder verfügt über einen Gepäckraum bzw. Laderaum mit einem Volumen von mindestens 375 dm3.

 

IV. DURCHFÜHRUNG DER AKTIVITÄT

Dem Frachtführer obliegt eine Transportpflicht im Rahmen der Transportvorschriften.

  1. Der Beförderer bietet die Beförderung von Passagieren per Bestellservice, per Telefon zur Abfertigung, per E-Mail, die auf dem Webportal des Beförderers veröffentlicht wird, mittels eines Formulars auf dem Webportal des Beförderers oder auf der Grundlage eines Vertrags an. Der Fahrer des Fahrzeugs sorgt für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Ausrüstung und ist verpflichtet, den Passagier gemäß den Anweisungen des Disponenten vom vorher vereinbarten Ort zu befördern. Der Bestimmungsort der Beförderung wird im Voraus festgelegt und kann während der Beförderung nur aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Fahrgast und dem Fahrer, einschließlich der Änderung des Beförderungspreises, zusätzlich geändert werden.
  2. Der im Voraus vereinbarte Preis für die Beförderung kann durch das Warten am Zielort beeinflusst werden, wenn der Fahrgast dies im Voraus wünscht, abhängig von der Zeit, die der Fahrer am Zielort auf den Fahrgast wartet. Der Spediteur ist berechtigt, vom Kunden bereits vor Durchführung des Transports auf Grundlage der Anzahlungsrechnung eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 100% vom vereinbarten Transportpreis zu verlangen.
  3. Der Transport erfolgt gesetzeskonform auf dem kürzesten Weg unter Berücksichtigung der Verkehrssituation. Nach Abschluss eines Beförderungsvertrages mit einem Fahrgast kann die Mitnahme eines weiteren Fahrgastes zur Beförderung auf derselben Strecke nur mit schriftlicher oder mündlicher Zustimmung oder auf Vorschlag des Fahrgastes, mit dem der Beförderungsvertrag geschlossen wurde, durch die Disposition des Taxidienstleisters erfolgen.
  4. Bei der Bestellung eines Taxidienstfahrzeuges ist der Kunde zur Angabe verpflichtet
    • die Firma des Kunden oder der Name der beförderten Person,
    • den Abgangs- und Zielort der beförderten Person,
    • Anzahl der beförderten Personen,
    • der Typ des benötigten Fahrzeugs,
    • telefonischer Kontakt des Bestellers oder Kontakt der beförderten Person,
    • Gepäckmenge,
    • die ungefähre Wartezeit am Zielort angeben, wenn er auch einen Rücktransport benötigt,
    • sonstige besondere Transportanforderungen.
  5. Während der Beförderung darf der Fahrgast im Taxidienstfahrzeug nicht rauchen. Der Passagier auf dem Vordersitz darf nicht mit Handgepäck, Zeitungen, Karten oder anderen Gegenständen hantieren, die die Sicht des Taxifahrers einschränken könnten.
  6. Im Fahrgastraum darf nur das Handgepäck des Passagiers transportiert werden.
  7. Bei der Bestellung des Transports muss der Kunde den Transport von übergroßem Reisegepäck wie Krücken, Spazierstöcken, Kinderwagen, Käfigen, Paketen, Skiern, Schlitten und anderen möglichen Dingen der Taxidienst-Disposition oder per E-Mail mitteilen Im Falle eines Verkehrsunfalls oder einer plötzlichen Gefahr für den Fahrer oder Beifahrer während der Fahrt des Personenkraftwagens dürfen sie nur dann im Gepäckraum transportiert werden, wenn das Volumen des Gepäckraums dies zulässt.
  8. Das Be- und Entladen, Verstauen oder Sichern von Gepäck und anderen Gegenständen erfolgt ausschließlich durch den Fahrer des Taxidienstfahrzeugs.
  9. Im Taxidienstfahrzeug dürfen Personen auf den dafür vorgesehenen Plätzen nur bis zur zulässigen Nutzmasse des Fahrzeugs befördert werden, wobei die Anzahl der beförderten Personen nicht höher sein darf als die Anzahl der Plätze, einschließlich des Fahrers der Fahrzeugschein.
  10. Auf dem Vordersitz neben dem Fahrer darf nur ein Fahrgast befördert werden, der nach den Vorschriften zur Sicherheit und zum reibungslosen Straßenverkehr zur Beförderung berechtigt ist, jede Person, die während der Beförderung in einem Taxidienstfahrzeug befördert wird, ist zur Anschnallpflicht verpflichtet mit der das Fahrzeug ausgestattet ist, andernfalls haftet der Beförderer für den ihm entstandenen Schaden.
  11. Nach Durchführung der Beförderung ist der Taxifahrer verpflichtet, dem Fahrgast einen Zahlungsbeleg auszustellen (sofern es sich nicht um eine Fahrt mit Zahlung auf Rechnung handelt), der im Wesentlichen Folgendes enthält:
    • Die Dokumentennummer,
    • ein Treffen,
    • Firmenname des Transporteurs, Geschäftsadresse oder Sitz der Firma IČO, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
    • Handelsname der Dienstleistung, die der Passagier genutzt hat
    • bezahlter Fahrpreis

 

V. VERTRAG ÜBER DIE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN, BILDUNG, INHALT

  1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beförderer und dem Reisenden kommt auf der Grundlage eines abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrages gemäß §§ 760 bis 764 BGB (im Folgenden „Beförderungsvertrag“) zustande.
  2. Der Kunde kann einen Vertrag über die Beförderung von Personen mit einem Fahrgast auch wie folgt abschließen:
    • in seinem Betrieb
    • durch Versand
    • per Email
    • schriftlicher Vertrag
    • in seinem Hauptquartier
    • durch einen mündlichen Vertrag, wobei ein mündlich geschlossener Beförderungsvertrag auf der Grundlage der Bestellung des Reisenden zustande kommt, der zweifelsfrei zu erkennen gibt, dass er einen Beförderungsvertrag zum Zweck der Beförderung zum angegebenen Ort abschließen will, Dabei stimmt er auch dem Preis des Beförderers für die Durchführung der Personenbeförderung zu, über den der Beförderer ihn im Voraus informieren wird.
  3. Der Fahrgast hat das Recht, sich vor Durchführung der Beförderung und Abschluss des Beförderungsvertrages mit der gültigen Preisliste des Taxidienstes vertraut zu machen.
  4. Nach Durchführung der Beförderung ist der Taxifahrer verpflichtet, dem Fahrgast einen Zahlungsbeleg auszustellen (sofern es sich nicht um eine Fahrt mit Zahlung auf Rechnung handelt), der im Wesentlichen Daten gemäß Art. IV Abs. 11 des Transportauftrags.
  5. Durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages verpflichtet sich der Beförderer, den Fahrgast gemäß den Vertragsbedingungen der Beförderungsordnung ordnungsgemäß und pünktlich zum Zielort zu befördern.
  6. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs kann den Abschluss eines Beförderungsvertrags verweigern und die Beförderung gemäß den Bedingungen des Art. VII des Transportauftrags.
  7. Bei der Durchführung der Beförderung auf der Grundlage eines abgeschlossenen Beförderungsvertrags und gemäß den Bedingungen der Beförderungsordnung ist der Fahrgast verpflichtet, den angegebenen Fahrpreis gemäß der Preisliste des Taxidienstes entweder in bar oder bargeldlos über das Taxi zu zahlen Terminal oder nach Ausstellung einer Rechnung mit angegebener Fälligkeit. Die Verweigerung der Zahlung des Fahrpreises ist gerichtlich durchsetzbar. Der Fahrgast ist verpflichtet, dem Beförderer die gesetzlich festgelegten Verzugszinsen oder im Falle eines schriftlichen Vertrags die im Voraus vereinbarten Verzugszinsen zu zahlen.

 

VI. KÜNDIGUNG DES BEFÖRDERUNGSVERTRAGS

  1. Der Frachtführer kann vom abgeschlossenen Transportvertrag zurücktreten, wenn der Kunde die Bedingungen des Transportvertrags oder die Bestimmungen der Transportvorschriften nicht einhält.
  2. Der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs kann vom abgeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn:
    • Der Fahrgast raucht trotz Warnung des Fahrers im Taxidienstfahrzeug
    • auf dem Vordersitz Handgepäck, Zeitungen, eine Karte oder andere Dinge anfasst, die die Sicht des Fahrers einschränken oder das Fahren des Taxidienstfahrzeugs gefährden können
    • andernfalls gefährdet es die Sicherheit des Fahrzeugs, verunreinigt den Innenraum des Fahrzeugs und verändert ohne Grund die Route und das Ziel des Transports
    • Andernfalls bestehen Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, Gesundheit und des Lebens des Fahrers oder seiner Mitreisenden.
  3. Der Fahrgast kann vom abgeschlossenen Beförderungsvertrag zurücktreten, wenn der Beförderer oder Taxifahrer gegen die Vertragsbedingungen oder die Bestimmungen der Beförderungsordnung verstoßen hat.

 

VII. VERWEIGERUNG DER BEFÖRDERUNG UND HANDHABUNG GEFUNDENER GEGENSTÄNDE

  1. Der Fahrer eines zum Transport bereitstehenden Taxidienstfahrzeugs kann die Durchführung des Transports verweigern, wenn:
    • der Zeitpunkt der Beförderung, der Zielort, die Beförderungsroute oder sonstige Umstände Anlass zur Sorge des Fahrers um seine Gesundheit, die Sicherheit der Beförderung oder des Taxidienstfahrzeugs geben
    • der technische Zustand und die Durchlässigkeit der Straße oder die Sicherheit und Glätte des Straßenverkehrs auf der Transportstrecke dies dem Fahrer nicht erlauben, insbesondere infolge von Witterungseinflüssen, Schäden im Landverkehr oder einem Verkehrsunfall
    • der Fahrgast offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol oder einem anderen Suchtmittel steht, besteht die Gefahr einer Verschmutzung oder Beschädigung des Taxifahrzeugs oder einer Belästigung des Fahrers während der Beförderung
    • Dies lässt das Verhalten des Fahrgastes, insbesondere wenn er aggressiv oder bewaffnet ist, nicht zu und verursacht sonst beim Fahrer Angst um seine Gesundheit, die Sicherheit des Transportmittels und des Taxidienstfahrzeugs
    • Der Fahrgast hat Gepäck, das aufgrund seiner Anzahl, Größe, seines Gewichts oder seiner Form nicht auf einmal transportiert werden kann oder das Fahrzeug des Taxidienstes beschädigen oder verunreinigen könnte
    • wenn der Passagier Interesse an der Beförderung von Tieren hat, die aufgrund ihrer Größe, Anzahl oder ihres Verhaltens nicht im Fahrgastraum oder im Gepäckraum transportiert werden können
  2. Der Fahrer des Taxidienstes ist verpflichtet, wenn er einen verlorenen Gegenstand eines Fahrgastes im Taxidienstfahrzeug findet, diesen dem Eigentümer zu übergeben. Ist der Eigentümer des Fundgegenstandes nicht bekannt oder meldet er sich am Fundtag nicht, ist der Taxifahrer verpflichtet, den Gegenstand bei der Disposition des Taxidienstes oder bei der Polizei abzugeben.
  3. Wenn die Person, die den Gegenstand im Auto des Taxiunternehmens verloren oder vergessen hat, einen Antrag stellt und keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Behauptung bestehen, wird er den Gegenstand selbst aushändigen.
  4. Der Finder hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen.

 

VIII. VERANTWORTUNG

  1. Gemäß § 763 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  2. Im Falle einer ungerechtfertigten Verzögerung oder Nichtdurchführung der Beförderung aufgrund eines Verschuldens des Beförderers ist der Beförderer verpflichtet, dem Passagier den Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige Durchführung der Beförderung entstanden ist folgt:
    • Die Entschädigung für die Verspätung wird durch einen proportionalen Nachlass auf den bezahlten Fahrpreis gewährt.
    • Der Schadensersatz für die Nichtdurchführung des Transportes wird von der Schadensersatzpflicht erfasst,
    • oder in einer anderen im Vertrag schriftlich vereinbarten Form.
  3. Der Beförderer ist von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er den Schaden auch unter Anwendung aller ihm zumutbaren Anstrengungen nicht hätte verhindern können

 

IX. ANSPRÜCHE, BESCHWERDEN, ENTSCHÄDIGUNG

  1. Der Passagier oder die Person, die berechtigt ist, Beschwerden über oder im Zusammenhang mit der Beförderung einzureichen, muss unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Durchführung der Beförderung, eine Beschwerde beim Beförderer einreichen. Der Fahrgast hat das Recht, telefonisch oder schriftlich über den Stand der Beschwerdebearbeitung informiert zu werden.
  2. Der Fahrgast hat das Recht, Transportmängel wie folgt zu beanstanden:
    • Durch Zustellung der Beschwerde an die E-Mail-Adresse des Spediteurs.
    • Durch Zustellung einer schriftlichen Reklamation an die Adresse des Spediteurs.
  3. In der Beschwerde muss der Berechtigte seine Ansprüche darlegen und kurz begründen. Darüber hinaus muss er Dokumente beifügen, die die Berechtigung seines Anspruchs belegen, sowie Dokumente, die den Abschluss des Transports (Zahlung der Transportentschädigung) belegen.
  4. Wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Informationen enthält, wird der Spediteur den Antragsteller unverzüglich auffordern, ihn innerhalb der angegebenen Frist zu ergänzen. Wird die Reklamation nicht innerhalb der angegebenen Frist von höchstens 7 Tagen abgeschlossen und abgesendet, gilt sie als nicht eingereicht.
  5. Wenn der Passagier oder die Person, die berechtigt ist, eine Beschwerde über oder im Zusammenhang mit der Beförderung einzureichen, diese unverzüglich und spätestens 7 Kalendertage nach dem Sachverhalt, auf den sich die Beschwerde bezieht, schriftlich beim Beförderer einreichen.
  6. Erleidet der Passagier während der Beförderung einen Schaden an seiner Gesundheit, am mit ihm beförderten Gepäck oder an den Sachen, die er bei sich hatte, haftet der Beförderer dafür gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 40/1964 Slg. Bürgerliches Gesetzbuch über die Haftung für Schäden, die durch den Betrieb eines Verkehrsmittels entstehen (§ 427 bis 431).
  7. Wenn es sich um das Recht auf Schadensersatz für Gesundheitsschäden oder um mit Passagieren befördertes Gepäck oder Sachen, die er bei sich hatte, handelt; Dieses Recht kann gerichtlich ausgeübt werden.
  8. Macht der Anspruchsberechtigte einen Gesundheits- und Sachschaden oder einen Schaden aus Diebstahl oder Verlust von Sachen geltend, verfährt er nach § 106 BGB.
  9. Das Recht auf Schadensersatz für Schäden am mit ihm beförderten Gepäck des Passagiers oder an Sachen, die der Passagier bei sich hatte, ist der Passagier verpflichtet, sich zunächst schriftlich beim Beförderer zu bewerben, und zwar spätestens 30 Tage nach dem Tag, an dem der Schaden entstanden ist oder innerhalb von 15 Tagen ab dem Tag, an dem das Opfer vom Schaden erfährt und wer dafür verantwortlich ist.
  10. Beschwerden und Beschwerden über die Erfüllung von Verpflichtungen aus den Transportvorschriften und deren Behandlung durch den Beförderer gemäß diesem Artikel können von der Slowakischen Handelsinspektion geprüft werden.

 

X. AUSSERGEWÖHNLICHES EREIGNIS

  1. Als außergewöhnliches Ereignis (im Folgenden „außerordentliches Ereignis“) bei der Durchführung der Personenbeförderung durch einen Taxidienst gilt:
    • einen Verkehrsunfall mit einem Taxidienstfahrzeug oder wenn er Zeuge eines Verkehrsunfalls ist
    • Fahrzeugbrand
    • Unfall oder plötzliche Erkrankung eines Passagiers oder einer anderen Person
  2. Im Notfall ist der Fahrer eines Taxidienstfahrzeugs in erster Linie dazu verpflichtet:
    • Halten Sie das Fahrzeug sofort an
    • Ergreifen Sie die erforderlichen Maßnahmen, um Passagiere und Eigentum zu retten, die durch ein außergewöhnliches Ereignis bedroht sind
    • Leisten Sie der verletzten Person entsprechend ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten die erforderliche Erste Hilfe und rufen Sie unverzüglich professionelle medizinische Hilfe an
    • geeignete Maßnahmen treffen, damit die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet wird und ihre Wiederherstellung ermöglicht wird
    • Informieren Sie den Spediteur über diese Tatsache
  3. Wenn bei einem außergewöhnlichen Ereignis eine Person verletzt oder getötet wird, die Straße beschädigt wird oder eine allgemein nützliche Einrichtung beschädigt wird, ist der Taxifahrer verpflichtet:
    • Melden Sie den Notfall sofort der Polizei
    • Unterlassen Sie Handlungen, die der Untersuchung des außergewöhnlichen Ereignisses abträglich wären
    • bis zum Eintreffen der Polizei am Ort bleiben oder nach Hilfeleistung, Herbeirufen von Hilfe oder nach Meldung eines Notfalls unverzüglich an diesen Ort zurückkehren
    • einen Bericht über den Unfall zu verfassen, wenn er daran beteiligt war
    • Informieren Sie den Spediteur über diese Tatsache.

 

XI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Diese Beförderungsordnung ist Bestandteil des Beförderungsvertrages, wobei der Beförderer und der Fahrgast das Recht haben, in einer schriftlichen Vereinbarung Rechte und Pflichten anders als in der Beförderungsordnung geregelt zu regeln.
  2. Mit Abschluss des Beförderungsvertrages erklärt der Fahrgast, dass der Beförderer ihn mit den Rechten und Pflichten aus dem Beförderungsvertrag sowie mit den Rechten und Pflichten aus der Beförderungsordnung vertraut gemacht hat.
  3. Der Spediteur behält sich das Recht vor, Änderungen vorzunehmen bzw Aufhebung der Transportvorschriften, wobei die Fahrgäste unverzüglich über die Änderungen in Form einer Mitteilung an den Geschäftsstandorten des Beförderers und auf dem Webportal des Beförderers www.chauffeurservice.sk unter Angabe des Datums, ab dem diese Änderungen in Kraft treten, informiert werden. Der Transportauftrag tritt frühestens 15 Tage nach dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung über seinen Erlass in Kraft.
  4. Wenn der Fahrgast mit der Änderung der Transportordnung nicht einverstanden ist, ist er verpflichtet, seine Ablehnung spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten der neuen Transportordnung schriftlich mitzuteilen.
  5. Wenn der Beförderer und die Passagiere nichts anderes vereinbaren, haben sie das Recht, ihre gegenseitigen Verpflichtungen zu kündigen und ihre gegenseitigen Ansprüche zu begleichen. Wenn der Passagier dem Beförderer nicht innerhalb der oben genannten Frist mitteilt, dass er mit der Änderung der Beförderungsvorschriften nicht einverstanden ist, gilt, dass er mit der Änderung einverstanden ist und das Angebot des Beförderers annimmt, und der Passagier unterliegt den Bestimmungen die geänderten Transportvorschriften ab dem Datum des Inkrafttretens der Änderung.
  6. Die Anwendbarkeit dieser Beförderungsordnung oder ihrer Teile kann nur durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Fahrgast und dem Beförderer ausgeschlossen werden.
  7. Diese Transportordnung wurde am 1. Juni 2023 vom Alleingesellschafter des Transportunternehmens genehmigt und gilt ab dem 1. Juni 2023
  8. Diese Transportordnung wurde am 1. Juni 2023 veröffentlicht

Chauffeur Service sro